Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
(1) Unsere nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle zwischen uns und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung/Annahme von ungebrochenem und/oder gebrochenem Kies, Sand und sonstigen Natursteinprodukten sowie die Annahme von Bauschutt (im folgenden "Ware"). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden, es sei denn, der Käufer ist "Verbraucher" im Sinne von § 13 BGB.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, soweit sie von uns im Einzelfall ausdrücklich und in Textform anerkannt sind.

2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnen.
(2) Ein Vertrag und damit eine Lieferverpflichtung kommt erst mit Bestätigung von uns in Textform oder Lieferung der Ware an den Käufer zustande.
(3) Für die richtige Auswahl der Ware sowie deren Menge ist allein der Käufer verantwortlich.
(4) Wir geben keine Garantien ab.

3. Lieferung, Gefahrenübergang
(1) Erfüllungsort für die Lieferung unserer Ware ist immer das Lieferwerk.
(2) Die Gefahr geht mit der Beendigung der Beladung des Transportfahrzeugs im Lieferwerk über.
(3) Dies gilt auch dann, wenn die Ware auf Wunsch des Käufers einem Frachtführer zum Transport an einen vom Käufer bestimmten Ort übergeben wird. In diesem Falle schließen wir als Vertreter des Käufers für diesen den Frachtvertrag ab. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Frachtkosten in unserem Angebotspreis enthalten sind.
Absatz 2 S. 1 gilt nicht, sofern der Käufer Verbraucher ist. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe der Ware an den Käufer über.
(4) Der Käufer ist für die Erreichbarkeit der Abladestelle verantwortlich. Er trägt zusätzlich zum vereinbarten Preis bei Versand per Bahn oder Schiff die Kosten des Entladens immer, bei Lkw-Versand dann, wenn die Ware nicht abgeschüttet werden kann.
(5) Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Krieg, Terrorakte, Feuerschäden, Überschwemmungen und andere witterungsbedingte Einflüsse, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien uns für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.
(6) Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

4. Preis- und Zahlungsbedingungen
(1) Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise ab Werk berechnet, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden. Alle Preise gelten in EURO und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Bei Preiserhöhungen zwischen Abgabe des Angebots und Vertragsschluss (Bestätigung in Textform bzw. Lieferung der Ware), ist der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Unsere Rechnungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der Vereinbarung in Textform.
(4) Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten wird, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch.
(5) Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle unseres Lieferwerks.

5. Lieferfristen
(1) Die von uns genannten Termine und Fristen sind stets unverbindlich, es sei denn, sie sind in Textform ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet worden.
(2) Überschreiten wir einen unverbindlichen Liefertermin um mehr als 24 Stunden, ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf wir in Verzug geraten.
(3) Befinden wir uns im Verzug, ist der Käufer, sofern er Unternehmer ist, zum Rücktritt erst berechtigt, wenn er uns diesen zusammen mit einer weiteren, angemessenen Nachfristsetzung angedroht hat. Dies gilt nicht, sofern der Käufer Verbraucher ist, in diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Für Verzugsschäden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden, die nicht vorhersehbar waren, ist ausgeschlossen.
(5) Sollte sich die Abholung bzw. der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen, verzögern, so trägt der Käufer die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware ab Meldung über die Abhol- bzw. Versandbereitschaft. Bei Lagerung in unserem Werk sind wir berechtigt, für jeden begonnenen Monat Lagerung mindestens 0,5 % des Preises der Lieferung zu berechnen.
(6) Grundsätzlich vorbehalten bleiben Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen.

6. Mängelansprüche
(1) Der Käufer kann wegen eines Mangels zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Schlägt diese fehl, ist er berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Käufer, sofern er Unternehmer ist, eines dieser Rechte geltend, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist der Käufer Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren bei Unternehmern als Käufer ein Jahr nach Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt oder dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Ist der Käufer Verbraucher, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren.
(3) Proben werden von uns nur dann als Beweismittel anerkannt, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
(4) Ist der Käufer Unternehmer, so gilt zusätzlich bzw. ersetzend:
a) Ist der Käufer Unternehmer, so hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns davon unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware, Anzeige in Textform zu machen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Bei verborgenen Mängeln muss die Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels in Textform erfolgen. Die Beweislast, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
b) Nacherfüllung wird ausschließlich durch Lieferung mangelfreier Ware geleistet.
c) Wir sind zum Ersatz von Mangelfolgeschäden nicht verpflichtet.

7. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
(2) Ist der Käufer Unternehmer, so gilt zusätzlich:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
b) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch mit Abschluss des Kaufvertrages alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die Abtretung wird von uns angenommen.
Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises für die Ware auf die gesamten, dem Käufer gegen seinen Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Ware verfügt hat. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
c) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
d) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
e) Der Käufer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung wird von uns angenommen.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

8. Schlussbestimmungen
(1) Ist der Käufer Unternehmer, so ist für den Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz unserer Verwaltung maßgebend und deutsches Recht anzuwenden.
(2) Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(4) Änderungen/Ergänzungen unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bedürfen der Textform.

Stand 2016

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